Als Tatort (§ 9 Strafgesetzbuch) wird der Ort bezeichnet, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand erlangt der Begriff besondere Bedeutung.