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Tod der Prozesspartei: Sofern der Tod einer Prozesspartei oder ihres gesetzlichen Vertreters im Zivilprozess eintritt, führt dies zur Unterbrechung des Prozesses. Keine Unterbrechung des Prozesses, sondern lediglich eine Aussetzung desselben auf Antrag, findet in Fällen statt, in denen die Prozesspartei von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird.

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