Tod des Angeklagten: Tritt der Tod des Angeklagten in einem Strafverfahren ein, beendet dies das Verfahren. Jedoch ist hier eine förmliche Einstellung mit einer Entscheidung über die Kostenpflicht erforderlich. Sofern der Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt war, ist ggf. ein Wiederaufnahmeverfahren zu seinen Gunsten auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines nahen Angehörigen zulässig. Dieses wird nur zwecks Freisprechung durchgeführt. Hierzu bedarf es keiner Durchführung einer Hauptverhandlung.