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Unter der Überarbeit ist jede Arbeitszeit zu verstehen, die die normale Arbeitszeit überschreitet. Im Unterschied zur Mehrarbeit wird diese jedoch nicht durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Der Arbeitnehmer ist zur Überarbeit nur aufgrund folgender Verabredungen bzw. Verträge verpflichtet: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag usw.. Sie kann ferner unter Umständen auf Grund einer einseitigen Anordnung des Arbeitgebers oder aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers bzw. in außergewöhnlichen Notfällen verlangt werden. Vom Arbeitgeber ist für die Überarbeit ein angemessener Zuschlag zum normalen Arbeitslohn zu leisten. Der gesamte angefallene Arbeitslohn für die Überarbeit ist zur Hälfte unpfändbar. --- siehe auch Lohnpfändung

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