Ein Überbau wird an einem Gebäude über die Grenze eines Grundstücks hinaus errichtet. Dieser ist vom Nachbarn zu dulden, wenn der Überbau weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist und wenn der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Zu berücksichtigen ist, dass der Nachbar sodann durch eine etwaige Geldrente zu entschädigen ist (vgl. hierzu §§ 912, 913 BGB).