Überfall (Grundstücksrecht, Nachbarrecht): Sofern Früchte von einem nicht dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstück auf das Nachbargrundstück fallen, gelten diese als Früchte dieses Grundstücks. Hierbei ist zu beachten, das sie nicht gepflückt oder nicht geschüttelt wurden; sie müssen allein auf das Nachbargrundstück gefallen sein.