Übergangsvorschriften regeln beim Erlass neuer Gesetze und Änderungen bestehender Gesetze die entsprechende Anpassung des alten Gesetzes in das neue Gesetz bzw. des alten Rechts in das neue Recht. Sofern eine Änderung hinsichtlich des Verfahrensrechts vorgenommen wird, so gilt vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen der Grundsatz, dass das neue Recht ab sofort - auch für bereits anhängige Verfahren - maßgeblich ist.