Von einem Überhang spricht man, wenn Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches von einem Grundstück in das Nachbargrundstück eingedrungen sind. Der Eigentümer des Grundstücks, der davon betroffen ist, dass die Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches in sein Grundstück eingedrungen sind, kann diese abschneiden und behalten. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung von herüberragenden Zweigen gesetzt hat und die Beseitigung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt ist (vgl. § 910 BGB).