Überpfändung: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Überpfändung verboten ist. Eine Überpfändung liegt dann vor, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen weiter ausgedehnt wird, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist (vgl. § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO).