Vaterschaft: Nach deutschem Recht kommen drei Möglichkeiten der Vaterschaft in Betracht: 1) Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Kind zwar während der Ehe aber nach einem Scheidungsantrag geboren wurde. Findet die Geburt des Kindes innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehegatten statt, so gilt dieser grundsätzlich als Vater, 2) Vater ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (siehe hierzu Vaterschaftsanerkennung) oder 3) Vater ist der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Bei den Möglichkeiten zu 1) und 2) ist zu beachten, dass es nicht nötig ist, dass der Vater der biologische Erzeuger des Kindes ist, d.h. Ehemänner sind auch dann Väter der Kinder ihrer Ehefrau, wenn sie nicht die biologischen Erzeuger sind (sofern keine Vaterschaftsanfechtung vorliegt). Sofern der Mutter bekannt ist, dass ihr Ehegatte nicht der biologische Vater des Kindes ist, kann er die Vaterschaft anerkennen. In allen Fällen ist jedoch immer die biologische Vaterschaft entscheidend. Weiterhin kann auch durch Adoption eine rechtliche Vaterschaft begründet werden oder wechseln. Nach § 1600 Abs. 2 und 3 BGB kann der leibliche Vater nicht die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten, wenn der rechtliche Vater mit dem Kind in einer sozialfamiliären Beziehung lebt oder zum Zeitpunkt seines Todes gelebt hat.