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Verbindung von Sachen: Sofern bewegliche Sachen so miteinander verbunden werden, dass sie wesentliche Bestandteile einer Sache, die als Einheit anzusehen ist, werden, so wird der bisherige Eigentümer bzw. die bisherigen Eigentümer der Einzelsache Miteigentümer der nunmehr „neuen" einheitlichen Sache (§ 947 BGB). Gilt eine bewegliche Sache jedoch als Hauptsache, so geht diese als Alleineigentum auf den Eigentümer über.

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