Verbindung von Verfahren: Sind mehrere Verfahren bei ein und dem selben Gericht anhängig, die den selben Verfahrensgegenstand betreffen, können diese durch Beschluss verbunden werden (es muss ein sachlicher oder persönlicher Zusammenhang bestehen, § 147 ZPO). In Strafsachen können mehrere Verfahren zusammengelegt werden, wenn in diesen über mehrere Straftaten des Beschuldigten zu entscheiden ist. Sofern in den verbundenen Verfahren sodann wiederum eine Trennung der Verfahren für sinnvoll erscheint, kann diese ebenso angeordnet werden. Hierbei gelten im Zivilverfahren die Regelungen in § 145 ZPO und in Strafsachen die Regelungen in §§ 2 II,4 I,13 III StPO.