Unter dem Verfügungsgrundsatz (auch Dispositionsmaxime genannt) versteht man, dass Parteien (Verfahrensbeteiligte) über den dem Verfahren zugrunde liegenden Streitgegenstand insoweit frei verfügen können, als dass sie über den Fortgang und den Inhalt des Verfahrens selbst entscheiden können (z.B. im Zivilverfahren durch Einschränkung oder Rücknahme der Klage, Anerkennung des Klageanspruchs etc.). In allen Verfahrensarten ist der Verfügungsgrundsatz zu berücksichtigen, außer im Strafprozess. Das Gegenteil vom Verfügungsgrundsatz ist das Offizialprinzip.