Verhandlungsgrundsatz: Im Zivilverfahren entscheiden und bestimmen die Prozessparteien, welcher Streitstoff in den Prozess eingeführt wird und welche Tatsachen dementsprechend beweisbedürftig sind. Hieraus folgt, das Tatsachen, die von einer Partei nicht vorgetragen worden sind, vom Gericht bei seiner Entscheidung auch nicht berücksichtigt werden dürfen. Das Gericht darf auch nur dann die Beweiserhebung anordnen, wenn bestimmte Tatsachen von einer Partei bestritten worden sind. Als Ausnahme hierzu gelten Folgen von Erfahrungen, wie z.B. die Naturgesetze. Das Gegenteil zu dem Verhandlungsgrundsatz ist der Untersuchungsgrundsatz im Strafverfahren. Im Zivilverfahren sind allerdings auch gewisse Einschränkungen des Verhandlungsgrundsatzes zu berücksichtigen (z.B. in Ehesachen und Kindschaftssachen).