Vermächtnis (§ 1939 BGB): Durch das Vermächtnis wendet der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag einer anderen Person etwas zu, ohne diese als Erbe einzusetzen. Bedachter ist der Vermächtnisnehmer. Beschwerter ist der Erbe. Gegenstand des Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein, z.B. Eigentum oder Nutzung an einer Sache, Erlass einer Schuld oder Stundung derselben. Der Bedachte wird nicht wie der Erbe im Augenblick des Todes des Erblassers Eigentümer des vermachten Gegenstandes oder Gläubiger der vermachten Forderung. Er hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben, den er im Klageweg durchsetzen kann. Das Vermächtnis fällt dem Bedachten grundsätzlich im Zeitpunkt des Erbfalls an, d.h. er kann nun vom Beschwerten die Leistung verlangen, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Nicht selten bedenkt der Erblasser einen Miterben mit einem Vorausvermächtnis. Der Miterbe ist dann Bedachter und Mitbeschwerter zugleich.