Versicherungsbetrug (§ 265 Strafgesetzbuch): Eine Person, die eine gegen Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust, Untergang oder Diebstahl versicherte Sache oder versicherten Gegenstand beschädigt, zerstört, beiseite schafft, einer anderen Person überlässt, die Sache oder den Gegenstand in ihrer oder seiner Brauchbarkeit beeinträchtigt usw., um sich selber oder einem Dritten hieraus Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, begeht einen Versicherungsbetrug. Dieser wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Auch schon der Versuch eines Versicherungsbetruges ist strafbar.