Von einem strafrechtlichen Versuch geht man dann aus, wenn der Täter mit einer Straftat aufgrund seines Tatentschlusses begonnen, diese aber noch nicht vollendet hat. Der Täter muss den Willen zur Vollendung der Tat haben und mit der Ausführung der Tat unmittelbar begonnen haben (z.B. Anlegen einer Pistole auf das Opfer). Diejenige Person, die einen Versuch eines Verbrechens vornimmt, macht sich stets strafbar. Im Gegensatz hierzu ist zu berücksichtigen, dass diejenige Person, die einen Versuch eines Vergehens vornimmt, sich nur dann strafbar macht, wenn dies das Gesetz ausdrücklich bestimmt.