Verweisung: Im Zivilverfahren kann auf Antrag des Klägers ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen werden, wenn dieses sachlich und örtlich zuständig ist. Das sodann angegangene Gericht erklärt sich durch Beschluss für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das benannte zuständige Gericht. In folgenden Rechtsstreiten bzw. Gerichtsverfahren gelten besondere Vorschriften hinsichtlich der Verweisungen: Arbeitsrechtsstreit, Verwaltungsstreit, Sozialrechtsstreit, Finanzrechtsstreit und Strafgerichtsverfahren.