Das Verzichtsurteil (§ 306 ZPO) ist ein im Zivilverfahren gegen den Kläger auf Grund seines Verzichts auf den entsprechend geltend gemachten prozessualen Anspruch ergehendes Urteil. In diesem wird die Klage abgewiesen. In Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitverfahren wird das Verzichtsurteil überwiegend für unzulässig gehalten. Dies folgt aus dem dort geltenden Untersuchungsgrundsatz.