Die Volljährigkeit (§ 2 BGB) tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein, d.h. am 18. Geburtstag ist man bereits volljährig. Die sodann volljährige Person ist unbeschränkt geschäftsfähig.
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Die Volljährigkeit (§ 2 BGB) tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein, d.h. am 18. Geburtstag ist man bereits volljährig. Die sodann volljährige Person ist unbeschränkt geschäftsfähig.