Von einer vollstreckbaren Ausfertigung spricht man, wenn der Vollstreckungstitel, der der Zwangsvollstreckung dienen soll, bzw. die Ausfertigung einer Urkunde, als solche bezeichnet ist und eine entsprechende Vollstreckungsklausel enthält. Die vollstreckbare Ausfertigung wird in der Regel vom Urkundsbeamten oder Rechtspfleger erteilt. Vollstreckbare Urkunden können auch vom Notar erteilt werden. Dies kann auch mit Wirkung für und gegen Rechtsnachfolger geschehen. Hierbei ist sodann die Umschreibung des Vollstreckungstitels zu beachten.