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Eine vollstreckbare Urkunde ist ein Vollstreckungstitel. Diese wird von einem Gericht oder einem Notar aufgesetzt und entsprechend ausgefertigt. In eine vollstreckbare Urkunde können nur Ansprüche aufgenommen werden, die einer Regelung durch Prozessvergleich zugänglich sind, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen. Der Schuldner muss sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

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