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Die Vollstreckungsabwehrklage (Vollstreckungsgegenklage), § 767 ZPO betrifft nicht das Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern den Anspruch selbst. Mit der Vollstreckungsabwehrklage macht der Schuldner Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch geltend. Die Klage ist vom Schuldner gegen den Gläubiger zu richten. Ziel der Klage ist es, die Vollstreckung aus einem Vollstreckungstitel für unzulässig zu erklären. Zuständig für die Vollstreckungsabwehrklage ist das Prozessgericht erster Instanz. Die Gründe, auf welche die Klage gestützt wird, dürfen aber erst nach Schluss der letzten Tatsachenverhandlung (mündliche Verhandlung) entstanden sein, auf die der Vollstreckungstitel hin ergangen ist. Dem Schuldner war es also nicht mehr möglich, diese Einwendungen im Prozess oder gegen ein Versäumnisurteil durch Einspruch geltend zu machen (z.B. wegen Fristablaufs oder auf Grund der Erfüllung des Anspruchs durch Zahlung etc.).

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