Die Vollstreckungsklausel ist notwendiger Bestandteil einer vollstreckbaren Ausfertigung und somit auch der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsklausel hat folgenden Inhalt: „Vorstehende Ausfertigung wird dem (an dieser Stelle folgt die Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt". Sofern die Erteilung der Vollstreckungsklausel verweigert wird, kann hierauf geklagt werden. Der Schuldner wiederum kann gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel die Vollstreckungserinnerung einlegen und Klage nach dem Vorbild der Vollstreckungsabwehrklage einreichen.