Vorläufige Vollstreckbarkeit: Urteile sind vor dem Eintritt ihrer Rechtskraft nur dann vollstreckungsfähig, wenn sie entsprechend für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind. Urteile können mit und ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar werden u.a. Versäumnisurteile und Urteile die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden, erklärt (vgl. hierzu § 708 ZPO).