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Vorlegung von Sachen: Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grund für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet (vgl. hierzu §§ 809 ff. BGB).

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