Vorlegungsfrist: Ein Scheck, der im Land der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen 8 Tagen zur Zahlung vorgelegt werden. Ein im Ausland ausgestellter Scheck muss binnen 20 Tagen vorgelegt werden. Anderenfalls geht der Scheckregress verloren (siehe hierzu Art. 29, 40 Scheckgesetz).