Die Vorpfändung ist eine private Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, d.h. schon vor der Pfändung kann er aufgrund eines vollstreckbaren Titels durch den Gerichtsvollzieher dem entsprechenden Drittschuldner und dem Schuldner eine Benachrichtigung zustellen lassen, die zum Inhalt hat, dass eine entsprechende Pfändung bevorsteht und die Aufforderung an den Drittschuldner beinhaltet, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen. Weiterhin hat diese Benachrichtigung die Aufforderung zum Inhalt an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (vgl. hierzu § 845 ZPO).