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Mit der Vorratspfändung werden im Rahmen der Lohnpfändung künftig fällige Ansprüche gepfändet. Die Vorratspfändung ist für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche sowie für Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzungen zulässig (siehe hierzu § 850d Abs. 3 ZPO).

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