Mit der Vorratspfändung werden im Rahmen der Lohnpfändung künftig fällige Ansprüche gepfändet. Die Vorratspfändung ist für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche sowie für Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzungen zulässig (siehe hierzu § 850d Abs. 3 ZPO).