Vorweggenommene Erbfolge: Wird ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung erteilt, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen ihre Anwendung. Findet eine Vollziehung der Schenkung durch den Schenker statt, indem er dem Beschenkten den zugewendeten Gegenstand überlässt, so finden die Vorschriften über die Schenkungen der Lebenden ihre Anwendung. Ein Vertrag, durch den sich eine Person verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig (siehe hiezu §§ 2301, 2302 BGB).