Die Vorwegpfändung ist die Pfändung einer gegenwärtig noch unpfändbaren Sache. Sie ist zulässig, wenn zu erwarten ist, dass eine Sache demnächst pfändbar wird. Die Sache ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist (siehe hierzu § 811d ZPO).