Der Wechselprozess (§§ 602-605 ZPO) ist eine Unterart des Urkundsprozesses. Einer Wechselklage liegt die Geltendmachung eines Anspruches aus einem Wechsel zugrunde. In Wechselprozessen ergehen Entscheidungen besonders schnell.
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Der Wechselprozess (§§ 602-605 ZPO) ist eine Unterart des Urkundsprozesses. Einer Wechselklage liegt die Geltendmachung eines Anspruches aus einem Wechsel zugrunde. In Wechselprozessen ergehen Entscheidungen besonders schnell.