Eine weitere Beschwerde (§ 568 Abs. 2 ZPO) ist die Beschwerde, die gegen eine gerichtliche Entscheidung über eine Erstbeschwerde eingelegt wird. Im Zivilverfahren ist diese weitere Beschwerde nur bei ausdrücklicher Zulassung im Gesetz oder bei einem neuen selbstständigen Beschwerdegrund zulässig. Im Strafprozess hingegen ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerdeentscheidung die Anordnung von Untersuchungshaft oder Unterbringung betrifft.