Der Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, in dem sich der Unternehmer verpflichtet, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen. Dieser unterscheidet sich vom Werkvertrag dadurch, dass nicht der Besteller, sondern der Unternehmer selbst das entsprechend erforderliche Material zur Verfügung stellt (vgl. hierzu § 651 BGB). Zu berücksichtigen ist, dass für den Werklieferungsvertrag grundsätzlich die Regeln über den Kaufvertrag gelten. Bei sogenannten nicht vertretbaren Sachen, das heißt Sachen, die nach Bestellerwünschen gefertigt und für den Unternehmer nicht oder nur schwer anderweitig abgesetzt werden können, finden daneben auch die Regelungen über den Werkvertrag entsprechende Anwendung.