Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Mit dem Abschluss eines Werkvertrages verpflichtet sich der Beauftragte nicht nur eine Tätigkeit auszuführen, sondern auch einen bestimmten Erfolg (ein Werk) zu garantieren. Der Auftraggeber muss die Erstellung des vereinbarten Werkes bezahlen (vgl. hierzu §§ 631 ff. BGB).