Eine Widerklage wird vom Beklagten im gleichen Verfahren gegen den Kläger erhoben. Folgende Voraussetzungen sind für die Widerklage zu beachten: 1) Die Hauptsklage muss in diesem Verfahren zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage rechtshängig sein, 2) Zwischen der Klage und der Widerklage muss ein rechtlicher Zusammenhang bestehen, 3) Grundsätzlich kann die Widerklage nur vom Beklagten, der der Hauptklage zu entnehmen ist, erhoben werden. Nicht zulässig ist die Widerklage in Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozessen.