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Zugewinnausgleich: Leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann wird im Falle einer Scheidung das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt. Dazu wird einmal bei der Ehefrau und einmal bei dem Ehemann das Vermögen am Tag der Hochzeit ermittelt (Anfangsvermögen) und das Vermögen an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (Endvermögen). Diesen Zeitraum nennt man Ehezeit. Sodann wird errechnet, wie viel jeder Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet hat (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen). Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat dann gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Differenz. Eine Besonderheit ist, dass Schenkungen (an einen der Ehepartner) und Erbschaften hier nicht berücksichtigt werden, denn sie werden grundsätzlich immer dem Anfangsvermögen zugerechnet. Ab Rechtshängigkeit der Scheidung hat jeder Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des jeweiligen Endvermögens. Es gibt weder ein negatives Anfangsvermögen noch ein negatives Endvermögen, das heißt das Anfangs- oder Endvermögen beträgt mindestens 0,00 EUR. Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinnausgleich meist verwirklicht, indem der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird.

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