Als Zweigniederlassung wird die Niederlassung eines Kaufmanns bezeichnet, von der aus ähnliche oder gleichartige Handelsgeschäfte wie in der Hauptniederlassung ausgeführt werden. Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist vom Kaufmann beim Gericht der Hauptniederlassung anzumelden (siehe hierzu §§ 13 ff. Handelsgesetzbuch).