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Enterbung: Durch ein Testament oder durch eine einseitige Verfügung in einem Erbvertrag etc. kann der Erblasser einen Ehegatten oder einen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Jedoch verbleibt dem Ausgeschlossenen der Pflichtteil. Im Zweifel erstreckt sich die Enterbung nicht auf die Abkömmlinge des Ausgeschlossenen. Die Enterbung kann vom Erblasser jederzeit ohne Angabe eines Grundes ausgesprochen werden. --- siehe auch Pflichtteil, Erbunwürdigkeit

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