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Erbfolge: Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge. Dies sind die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge.

Nach der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erbes. Die gesetzliche Erbfolge wird in fünf Ordnungen unterteilt (§§ 1924 ff. BGB). Danach sind die Erben:

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers,

2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,

4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und

5. u. fernerer Ordnungen: entfernte Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Sind die gesetzlichen Erben des Erblassers nicht bekannt, so wird eine Erbenermittlung durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis und sind somit überhaupt keine Erben vorhanden, erbt der Fiskus.

Liegt dagegen ein wirksames Testament, ein wirksames gemeinsames Testament, ein wirksamer Erbvertrag (Dies sind alles Verfügungen von Todes wegen.) vor, so wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen. Umfasst die Verfügung von Todes wegen nur einen Teil des gesamten Vermögens, so wird nur dieser Teil unter den entsprechenden Erben verteilt. Hinsichtlich der Verteilung des übrigen Vermögens gilt sodann die gesetzliche Erbfolge.

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