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Dr. Esch & assoziierte Kollegen
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Wer wird zum Notar bestellt?

 
Eine Bestellung zum Notar setzt voraus, dass überhaupt ein Bedarf an Notaren besteht. Derzeit gibt es im gesamten Bundesgebiet annähernd 9.000 Notare, von denen allein über 1.000 in Berlin ansässig sind. Ähnlich wie die Niederlassungen der Ärzte wird auch die Anzahl der Notare vom Staat überwacht und reguliert. Der Gesetzgeber schreibt in § 4 Satz 1 Bundesnotarordnung (BNotO) vor, dass nur so viele Notare bestellt werden dürfen, wie es eine geordnete Rechtspflege erfordert. Das heißt: Nur wenn ein bestimmtes Verhältnis zwischen Notariatsgeschäften und Notaren in einem Gerichtsbezirk erreicht ist, dürfen Stellen ausgeschrieben werden.
 
Die Anforderungen an die Bewerber sind hoch und in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Im Wesentlichen existieren in Deutschland zwei Berufstypen – der Anwaltsnotar und der so genannte Nur-Notar. Letzterer absolviert nach dem zweiten juristischen Staatsexamen als Notarassessor ein weiteres Referendariat im öffentlichen Dienst. Nach seiner Bestellung ist er dann hauptberuflicher Notar auf Lebenszeit und kann seinen Beruf in allen neuen Bundesländern, in Bayern, im Saarland, in Rheinland-Pfalz, in Hamburg, in Teilen Nordrhein-Westfalens und Baden-Württembergs ausüben.
 
Anders liegt die Situation in Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, in Teilen Nordrhein-Westfalens und Baden-Württembergs; dort üben nur bestimmte, besonders geeignete Rechtsanwälte das Amt des Notars aus. Herrin des Bewerbungsverfahrens ist in Berlin die Präsidentin des Kammergerichts, in allen anderen Bundesländern das jeweilige Oberlandesgericht.
 
Anwaltsnotar darf nur werden, wer sich mit den speziellen rechtlichen Gepflogenheiten seines späteren Amtssitzes sehr gut auskennt. Um das sicherzustellen, hat der Gesetzgeber in § 6 der Bundesnotarordnung (BNotO) eine Wartefrist eingeführt. Danach ist die Bestellung zum Notar erst möglich, wenn der Bewerber bereits fünf Jahre als Anwalt tätig war und davon in den letzten drei Jahren am späteren Amtssitz praktiziert hat. Doch damit nicht genug. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt auch noch die Schulbank drücken, zum Beispiel in Vorbereitungskursen der Deutschen Anwaltsakademie. Ob das notarspezifische Handwerkszeug wirklich gelernt wurde, ist durch das Ergebnis der abgelegten Prüfungen zu belegen. Im Bewerbungsverfahren werden außerdem die Ergebnisse des zweiten juristischen Staatsexamens sowie andere Leistungen berücksichtigt. Praxiserfahrungen zahlen sich da aus. Wer zum Zeitpunkt seiner Bewerbung bereits mehrere Jahre als Notarvertreter gearbeitet hat, muss nur noch ein Minimum an Kursen absolvieren.